Ein Reich aus vielen Herrschaften
Das Heilige Römische Reich war über Jahrhunderte ein Reich unter einem Kaiser, zugleich aber ein politischer Raum, der aus einer Vielzahl unterschiedlicher Herrschaften bestand. Von Karl dem Großen über die Ottonen und Staufer bis zum Ende des Alten Reiches blieb das Kaisertum ein prägendes Element der politischen Ordnung.
Gleichzeitig gewannen die einzelnen Fürsten, geistlichen Herren, Grafen und Städte im Laufe des Mittelalters und der frühen Neuzeit zunehmend an Eigenständigkeit.

Der Vortragende Dr. Peter Kalus
Am Ende des 18. Jahrhunderts war daraus ein außerordentlich kleinteiliges politisches Gefüge entstanden. Rund 300 Territorien besaßen Reichsstandschaft, also das Recht, im Reichstag vertreten zu sein und dort mitzuentscheiden. Ihre Herrschaftsträger waren damit unmittelbar dem Kaiser und dem Reich zugeordnet und im Reichstag vertreten. Daneben existierten zahlreiche weitere Herrschaften ohne Reichsstandschaft. So entstand der für das Alte Reich charakteristische territoriale „Flickenteppich“.
Das politische Zentrum dieser Ordnung war der Immerwährende Reichstag in Regensburg, der seit 1663 dauerhaft dort tagte. Die Reichsstände mussten nicht persönlich erscheinen, sondern konnten sich durch Gesandte vertreten lassen. In Regensburg wurden die Angelegenheiten des Reiches zwischen Kaiser, Fürsten, geistlichen Herren, Grafen und Reichsstädten beraten und ausgehandelt.
Die politische Zersplitterung hatte zugleich eine bemerkenswerte kulturelle Seite. Auf vergleichsweise engem Raum entstand eine hohe Dichte an Residenzen, Klöstern, Stiften und Hofhaltungen. Politische Konkurrenz und territoriale Kleinteiligkeit förderten damit auch eine außergewöhnliche kulturelle Vielfalt.

Karte des Heiligen Römischen Reiches 1789 (in lila geistliche Territorien, in rot die Reichsstädte). ziegelbrenner - Eigenes Werk
Referenzen: Putzger, F. W. (1965) Historischer Weltatlas (89. Aufl.) (1969) Westermanns Großer Atlas zur Weltgeschichte, Georg Westermann Verlag Haacks geographischer Atlas. VEB Hermann Haack Geographisch-Kartographische Anstalt, Gotha/Leipzig, 1. Auflage, 1979 Kinder, Hermann (1989) Dtv-Atlas Weltgeschichte / 2, Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart. (23. Aufl.), München: Dt. Taschenbuch-Verl ISBN: 3-423-03002-X. OCLC: 313766861.

Reichtagsmuseum Regensburg Reichssaal mit Kaiserthron 20160930 Hajotthu
Das Landgericht Landsberg – ein Ausschnitt des Alten Reiches
Wie kompliziert diese Ordnung auf lokaler Ebene werden konnte, lässt sich am Landgericht Landsberg besonders anschaulich zeigen. Das historische Landgericht war erheblich größer als der heutige Landkreis Landsberg am Lech.
Im Jahr 1752 war das Landgericht in drei Ämter gegliedert: das Oberamt mit den Gebieten Ummendorf und Peißenberg, das Mitteramt mit Hofstetten und Penzing sowie das Unteramt mit Egling und Moorenweis. Hinter diesen Bezeichnungen standen größere Verwaltungsbezirke mit zahlreichen Dörfern und Weilern.
Nach den Angaben des bayerischen Verwaltungsbeamten und Statistikers Joseph von Hazzi umfasste das Landgericht rund 24 Quadratmeilen, also etwa 1.360 km². Um 1800 lebten hier 29.048 Menschen, davon 13.668 Männer und 15.380 Frauen. Das entsprach einer Bevölkerungsdichte von nur etwa 21 Einwohnern je Quadratkilometer, eine ausgesprochen dünn besiedelte, überwiegend ländliche Region.
Die Statistik gibt nicht nur Auskunft über die Bevölkerung, sondern erfasst auch 5.916 Häuser und 5.964 Herdstätten sowie vier Klöster, 66 Pfarrhöfe, 147 Kirchen, 55 Kapellen, 27 Schulhäuser, 17 Schlösser beziehungsweise adelige Sitze, 49 Mühlen, fünf Ziegeleien, 23 Brauhäuser, 101 Wirtshäuser, 40 Schmieden, 17 Bader und zwei Abdecker.

Landberg am Lich nach einem Stich von Michael Wening (1645-1718)
Der Hoffuß – wie groß war ein Hof?
Bei der Erfassung der bäuerlichen Anwesen spielte der sogenannte Hoffuß eine wichtige Rolle. Er war insbesondere in Altbayern gebräuchlich und wurde auch im Erzstift Salzburg und in den österreichischen Ländern verwendet. Der Hoffuß war keine einfache Flächenangabe, sondern eine historische Einteilungs- und Berechnungsgröße, mit der bäuerliche Anwesen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeordnet wurden.
Ausgangspunkt war der ganze Hof. Daneben gab es kleinere Einheiten wie Halb-, Viertel-, Achtel- und Sechzehnthöfe. Die kleinsten Anwesen konnten einem Zweiunddreißigstelhof entsprechen. Ein solches Kleinanwesen wurde als Leerhaus bezeichnet. Die Bewohner verfügten häufig nur über wenig eigenen Grund und waren deshalb stärker auf Tagelohn oder andere Nebeneinkünfte angewiesen.
Die Größenordnung eines ganzen Hofes lässt sich für das Landgericht Landsberg ebenfalls ungefähr fassen: Ein vollständiger Hof verfügte durchschnittlich über etwa 20 Hektar Ackerfläche. Für seine Bewirtschaftung waren mehrere Arbeitskräfte und Zugtiere notwendig. Pferde dienten vor allem der Feldarbeit, während Rinder neben ihrer Arbeits- und Wirtschaftsfunktion Milch und Dünger lieferten.
Milch war leicht verderblich und ohne Kühlung nur kurz haltbar. Deshalb wurde sie auf dem Hof rasch zu Butter und Käse verarbeitet, die sich länger lagern und vermarkten ließen. Eine Milchwirtschaft wie heute mit gekühlter Frischmilch gab es noch nicht.
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Hoffuß |
Bezeichnung |
Charakterisierung |
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1/1 Hof |
ganzer Hof, Bauer oder Maier |
Größte bäuerliche Wirtschaftseinheit; etwa 14–31 ha Ackerfläche (40–90 Tagwerk), bewirtschaftet mit 4–6 Pferden und 4 Ochsen, bei Vorspanndiensten auch mehr. |
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1/2 Hof |
Halber Hof, Halbbauer, Huber |
etwa die Hälfte eines ganzen Hofes; ca. 30 Tagwerk (≈ 10 ha), ein halbes Lehen; bewirtschaftet mit 2 Pferden und 1–2 Ochsen. |
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1/4 Hof |
Viertelhof, halbe Hube, Gütler, Lechner |
Kleinere bäuerliche Wirtschaftseinheit, die eine Familie ernähren konnte etwa 15 bis 20 Tagwerk - ein Viertel Lehen bewirtschaftet mit 1 Pferd und 1 Ochsen. |
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1/8 Hof |
Achtelhof / Sölde |
Kleineres Anwesen mit etwa 5–10 Tagwerk (≈ 2–3,5 ha); zusätzliche Einkünfte durch Handwerk oder Arbeit waren häufig nötig; ohne Pferd, bewirtschaftet mit einem oder zwei Kuhgespannen. |
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1/16 Hof |
Sechzehntel-Hof Leersölde, Bausölde |
Sehr kleines Anwesen mit etwa 1–3 Tagwerk (≈ 0,3–1 ha); meist mit einem Handwerksbetrieb verbunden; eventuell eine Kuh oder 2–3 Milchziegen. |
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1/32 Hof |
Zweiunddreißigstel-Hof oder Häusler, Leerhäusler, gemeine Sölde |
Kein nennenswerter Grundbesitz, meist nur ein kleiner Hausgarten; Taglöhner oder arme Handwerker, etwa Webersleute; höchstens eine Milchziege. |
Wem gehörte der Hof?
Mit der Größe des Hofes stellte sich eine zweite, für das Verständnis der Zeit entscheidende Frage: Unter welchem Recht wurde er bewirtschaftet?
Die Bauern waren in der Regel keine freien Eigentümer im heutigen Sinne. Ein großer Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens unterlag weiterhin der Grundherrschaft. Das bedeutete allerdings nicht, dass der Grundherr selbst auf jedem Hof saß oder den Hof persönlich bewirtschaftete. Der Bauer besaß vielmehr ein Nutzungsrecht, das unterschiedlich stark abgesichert sein konnte.
Drei wichtige Formen waren Freistift, Leibrecht und Erbrecht. Bei der Freistift war das Nutzungsrecht grundsätzlich kurzfristig und konnte vom Grundherrn beendet werden. In der Praxis konnten solche Verhältnisse allerdings über längere Zeit stabil bleiben. Das Leibrecht sicherte die Nutzung grundsätzlich für die Lebenszeit des Bauern. Beim Erbrecht war das Nutzungsrecht erblich und damit für den Bauern die sicherste Form.
Der Unterschied war für die bäuerliche Existenz von großer Bedeutung. Ein Hof war kein frei verfügbares Grundstück wie heute. An ihm hingen Nutzungsrechte, Abgaben und Verpflichtungen. Selbst dort, wo ein Bauer seinen Hof über Generationen bewirtschaftete, bedeutete das deshalb nicht automatisch modernes Eigentum.
Grundherrschaft und Abgaben
Grundherren konnten der Landesherr, Adelige oder Klöster sein. Im Raum des historischen Landgerichts Landsberg trafen weltliche und geistliche Grundherrschaften aufeinander.
Für die Nutzung ihres Hofes mussten die Bauern verschiedene Grundlasten leisten. Dazu gehörten regelmäßig zu entrichtende Geld- oder Naturalabgaben sowie bei bestimmten Übergängen zusätzliche Zahlungen. Hinzu kamen Zehntabgaben.
Der Großzehnt bezog sich vor allem auf wichtige landwirtschaftliche Erzeugnisse, während der Kleinzehnt unter anderem Garten- und Baumfrüchte erfassen konnte. Auch der sogenannte Blutzehnt gehörte zu den überlieferten Abgaben und bezog sich auf bestimmte tierische Erzeugnisse. Als weitere Belastung kam das Scharwerk hinzu, die Verpflichtung zu bestimmten unentgeltlichen Arbeitsleistungen.
Nicht alle Abgaben gingen an denselben Herrn. Grundherrschaft und Gerichtshoheit konnten bei verschiedenen Personen oder Institutionen liegen. Genau das machte die damaligen Verhältnisse so kompliziert.

Abgaben an den Grundherrn (Wikipedia Gemeinfrei)
Wem unterstanden die Menschen?
Von den insgesamt 5.959 Anwesen im Landgericht Landsberg unterstanden 2.049 unmittelbar dem Landgericht, 3.113 verschiedenen Niedergerichten. Hinzu kamen 556 Anwesen in der Stadt Landsberg und 241 im Markt Dießen.
Das bedeutet: Das Landgericht Landsberg war zwar die zentrale Gerichts- und Verwaltungseinheit des Raumes, innerhalb seines Gebietes bestanden aber zahlreiche weitere Gerichtsbarkeiten.
Schwere Straftaten wie Mord unterstanden der hohen Gerichtsbarkeit des Landesherrn beziehungsweise des Landgerichts. Die niedere Gerichtsbarkeit umfasste dagegen vor allem Zivilstreitigkeiten, kleinere Strafsachen sowie Aufgaben der örtlichen Polizei- und Ordnungshoheit. Eine besondere Form dieser niederen Gerichtsbarkeit bildeten die Hofmarken.
Eine wichtige Form dieser niederen Gerichtsbarkeit waren die Hofmarken. Ihre Inhaber konnten innerhalb ihres Herrschaftsbereichs eigene Gerichte unterhalten. Grundherr und Gerichtsherr waren nicht zwangsläufig dieselbe Person – ebenso wenig musste der Gerichtsherr Eigentümer der Höfe sein.
Stadt, Markt und Kloster
Die Stadt Landsberg nahm innerhalb des Landgerichts eine besondere Stellung ein. Der Landrichter war zugleich Stadtrichter. Wenn er innerhalb der Stadt als Stadtrichter tätig wurde, wirkten städtische Beisitzer mit. Eine moderne Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung existierte in dieser Form noch nicht.
Noch anschaulicher zeigt sich die Überlagerung verschiedener Gerichtsbarkeiten in Dießen. Als Markt verfügte der Ort über ein eigenes Markt- und Seegericht und gehörte zugleich zum übergeordneten Landgericht Landsberg. Der Amtssitz des Markt- und Seerichters befand sich im heutigen Seerichterhaus in der Prinz-Ludwig-Straße, unmittelbar neben der Johannes-Nepomuk-Kapelle. Daneben bestand die klösterliche Gerichtsbarkeit des Augustinerchorherrenstifts Dießen. Ihr Sitz befand sich im heutigen Polizeigebäude, dem ehemaligen Klosterrichterhaus. Damit lagen in Dießen die Sitze zweier verschiedener Gerichtsbarkeiten unmittelbar im Ort: des Markt- und Seegerichts und des Klosterrichters.

Ehem. Seerichterhaus Dießen, Wikipedia
Hofmarken und ihre Herren
Für das Jahr 1752 sind innerhalb des Landgerichts Landsberg 31 Hofmarken und drei Sitze nachgewiesen. Die Hofmarksherren verfügten insbesondere über die niedere Gerichtsbarkeit. Hofmarksherren waren dabei keineswegs ausschließlich adelige Familien. Auch Klöster und andere geistliche Institutionen konnten solche Herrschaftsrechte besitzen.
Die überlieferten Hofmarken machen die Vielfalt der Herrschaftsträger sichtbar. So gehörten etwa Erpfting sowie Ober- und Unterigling den Freiherren von Donnersperg. Die Fugger besaßen unter anderem die Hofmarken Adelshofen, Schmiechen und Türkenfeld, während Greifenberg dem Freiherrn von Perfall gehörte. Utting war Hofmark des Benediktinerklosters Andechs, Wessobrunn gehörte dem dortigen Benediktinerkloster und St. Georgen dem Augustinerchorherrenstift Dießen.
Daneben gab es kleinere Herrschaftsbereiche, die nicht den Rang einer Hofmark besaßen. Ein Beispiel sind die überlieferten Sitze. Gerade diese Unterscheidung zwischen Hofmark und Sitz zeigt, wie fein abgestuft die Herrschaftslandschaft war.
Hofmark bedeutete nicht: „Dem Herrn gehört das ganze Dorf“
Ein besonders wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen Hofmark und Grundbesitz. Eine Hofmark war in erster Linie ein Herrschafts- und Gerichtsbezirk, nicht einfach ein geschlossenes landwirtschaftliches Gut. Der Hofmarksherr musste deshalb keineswegs Eigentümer aller Höfe sein, deren Bewohner seiner Gerichtsbarkeit unterstanden.
Besonders bei einer geschlossenen Hofmark konnte sich die niedere Gerichtsbarkeit auf die Bewohner des betreffenden Gebietes erstrecken – unabhängig davon, wem ihre einzelnen Höfe grundherrschaftlich unterstanden.
Ein Bauer konnte deshalb beispielsweise seinen Hof von einem Kloster als Grundherrn bewirtschaften, während er hinsichtlich der niederen Gerichtsbarkeit dem adeligen Hofmarksherrn unterstand.
Die bäuerliche Welt
Hinter dieser komplizierten Rechts- und Besitzordnung stand eine überwiegend bäuerliche Bevölkerung. Die Dörfer bestanden aus unterschiedlich großen Höfen und Anwesen. Zwischen einem wohlhabenden Vollbauern, einem Halbhofbesitzer, einem Söldner und einem Tagelöhner lagen erhebliche wirtschaftliche Unterschiede.
Das Leben war von körperlicher Arbeit geprägt. Elektrisches Licht gab es selbstverständlich noch nicht; der Tagesrhythmus richtete sich weitgehend nach dem Tageslicht. Landwirtschaft, Handwerk und Hausarbeit bestimmten den Alltag.
Auch die Ernährung war stark von den Erträgen der Landwirtschaft abhängig. Die bäuerliche Kost war überwiegend einfach und saisonal. Missernten konnten unmittelbar zu Not führen. Erst die zunehmende Verbreitung der Kartoffel verbesserte langfristig die Versorgungssicherheit und konnte das Risiko von Hungersnöten nach schlechten Getreideernten verringern.
Auch Heirat und Familiengründung waren eng mit den wirtschaftlichen Verhältnissen verbunden. Ein eigener Hof oder eine gesicherte Existenz erleichterte die Gründung eines Haushalts erheblich. Für Menschen ohne Besitz und ohne gesicherte wirtschaftliche Stellung waren die Möglichkeiten deutlich eingeschränkt.
Mit dem Ende des Alten Reiches und den Reformen von 1808 und 1848 wurde diese jahrhundertealte Ordnung schrittweise aufgelöst und der Weg zum freien bäuerlichen Grundeigentum geebnet.




























